Mein Lieferant liefert die bestellte Ware nicht – was tun?
In den letzten Monaten steigen nicht nur die Preise für Material und Baustoffe, zum Teil sind auch Großhändler und Hersteller nicht in der Lage, bestelltes Material auszuliefern. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie einerseits gegenüber dem Endkunden vorgegangen wird und andererseits gegenüber dem Lieferanten. Im Verhältnis zum Endkunden geht es vorrangig um die Frage, wie die Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert werden kann, bis der eigene Lieferant wieder liefern kann, im Verhältnis zum Lieferanten steht die Frage im Vordergrund, ob und wann sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug befindet, so dass der Lieferant den entstandenen Verzugsschaden ersetzen muss.
Das internationale Kaufrecht (CISG) kennt den Begriff „höhere Gewalt“ („force majeure“), mit dem sich der (internationale) Lieferant unter Umständen von seiner Schadensersatzpflicht befreien kann.
Das deutsche Recht hingegen kennt den Ausschluss der Leistungspflicht im Falle der Unmöglichkeit (§ 275 BGB), wobei unterschieden wird zwischen der dauernden Unmöglichkeit und der vorübergehenden Unmöglichkeit. Hier dürfte im Regelfall eine vorübergehende Unmöglichkeit vorliegen, es sei denn, dass die Ware endgültig nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist, also auch nicht bei anderen Lieferanten (Herstellern/Großhändlern).
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Verhalten gegenüber dem Endkunden
Beim VOB/B-Werkvertrag
- Behinderungsanzeige, § 6 VOB/B (Muster im Anhang)
- unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
- schriftlich
- gegenüber dem Auftraggeber/Endkunden
- Folgen der Behinderungsanzeige
- Verlängerung der Ausführungsfrist (§ 6 Abs.2 Nr. 1c VOB/B)
- Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen (§ 6 Abs.3 VOB/B), unter Umständen auch
- Ersatzbeschaffung beim Großhandel
- Suche und Beschaffung etwa noch vorhandener Reste aus vorangegangener Produktion (Grenze: Zumutbarkeit)
- unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeit nach Wegfall des Hindernisses
- bei voraussichtlich längere Dauer der Unterbrechung: Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen und bereits entstandener Kosten (§ 6 Abs.5 VOB/B)
Beim BGB-Werkvertrag
- Behinderungsanzeige, im BGB nicht ausdrücklich geregelt, wird aber aus der so genannten Kooperationspflicht der Bauparteien hergeleitet (Muster im Anhang)
- unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
- schriftlich
- gegenüber dem Auftraggeber/Endkunden
- Folgen der Behinderungsanzeige
- Verlängerung der Ausführungsfrist
- Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen, unter Umständen auch
- Ersatzbeschaffung beim Großhandel
- Suche und Beschaffung etwa noch vorhandener Reste aus vorangegangener Produktion (Grenze: Zumutbarkeit, § 275 Abs.2 BGB)
- unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeit nach Wegfall des Hindernisses
Beim BGB-Kaufvertrag
- Keine „Behinderung“ wie beim Werkvertrag
- Entfallen der Leistungspflicht (§ 275 BGB)
- Entfallen der Gegenleistung (Kaufpreiszahlung), § 326 Abs.1 BGB
- Rücktrittsrecht des Kunden (§ 326 Abs.5 BGB)
- ideal: Vereinbarung über Verlängerung der Lieferfrist oder geänderten Liefergegenstand mit dem Kunden. Kommunikation!
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Verhalten gegenüber dem Lieferanten
- Vertrag prüfen
- Fixtermin vereinbart?
- Gegebenenfalls Rücktrittsrecht § 323 Abs.2 Nr. 2 BGB, § 376 Abs.1 HGB
- Frist zur Lieferung setzen, damit der Lieferant in Verzug gerät. Dies vor allem dann, wenn die bestellte Ware noch auf dem Markt erhältlich ist (z.B. bei einem anderen Großhändler, wenn auch zu einem anderen Preis)
- Falls möglich, Deckungskauf bei anderem Lieferanten, Mehrkosten muss der ursprüngliche Lieferant ersetzen, wenn er sich in Verzug befindet (siehe oben).
- Entfallen der Zahlungspflicht
- Schadensersatzanspruch, wenn Verschulden für die Nichtlieferung beim Lieferanten liegt.
- Fixtermin vereinbart?
Noch Fragen? Sprechen Sie uns an
Muster für eine Behinderungsanzeige (für VOB/B- und BGB-Vertrag)
Firma _________________________ (Auftraggeber)
_________________________, den _________________________
Bauvorhaben: _________________________
Bauvertrag vom: _________________________
Hier: Behinderungsanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren,
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sind für unseren Betrieb das A und O, deshalb haben wir von unserer Seite aus alle Vorkehrungen getroffen, um Ihren Auftrag pünktlich und zuverlässig abwickeln zu können. Jetzt teilt uns allerdings unser Vorlieferant für den Bodenbelag mit, dass er den von uns für Sie bestellten Belag nicht liefern kann.
Wir müssen Ihnen daher leider mitteilen, dass wir zur Zeit an der ordnungsgemäßen Ausführung Ihres Auftrags durch Umstände gehindert sind, die weder in Ihrem noch in unserem Verantwortungsbereich liegen. Ob und wann der für Sie bestellte Bodenbelag bei unserem Vorlieferanten wieder lieferbar ist, können wir derzeit nicht sagen. Wir stehen jedoch in ständigem Kontakt mit unserem Vorlieferanten und werden unsere Arbeiten unverzüglich fortsetzen, sobald der Bodenbelag wieder lieferbar ist.
(Eventuell: Alternativ dazu können wir Ihnen folgende Lösungsmöglichkeit anbieten:
- Einbau eines ähnlichen Belages eines anderen Herstellers, hier des Belages __________________ (Muster anbei). Unser Lieferant für diesen Belag hat uns bereits zugesichert, dass bei Bestellung bis zum ________________ eine für Ihr Bauvorhaben ausreichende Menge dieses Belages lieferbar ist. Dabei müssen Sie mit Mehr- oder Minderkosten in Höhe von _____________ € rechnen, wie Sie dem beigefügten Alternativangebot entnehmen können.)
Die Behinderung wird voraussichtlich eine Verlängerung der Ausführungsfrist bewirken, außerdem ergibt sich ein erheblicher Eingriff in den Bauablauf, der die Vertragsfristen und damit die Vertragsstrafe entfallen lässt.
Wir werden die Behinderung im Bautagebuch vermerken. Eine abschließende Bestimmung der Fristverlängerung behalten wir uns vor, bis wir die Auswirkungen der Behinderung abschließend feststellen können.
Mit der Bitte um Verständnis und
mit freundlichen Grüßen