Parkett und Holzfußböden
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich?
Mit Wirkung zum 01.01.2011 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Parkett und Holzfußböden nach der DIN EN 14342 in die Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen und fordert dabei aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine zusätzliche bauaufsichtliche Zulassung.

Martin Kuschel
Zahlreiche Hersteller von Parkett und Holzfußboden haben für die von ihnen hergestellten / vertriebenen Fußböden noch keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erhalten.
In einem Rechtsgutachten hat Rechtsanwalt Martin Kuschel daher die Frage untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Parkett und Holzfußböden, die (noch) keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt erhalten haben, in Deutschland gehandelt und verbaut werden dürfen.
Das Buch
Martin Kuschel
Bauaufsichtliche Zulassung für Parkett?
Gutachten zur Rechtslage in Deutschland
ISBN 978-3-8423-5369-5
Wer braucht dieses Buch?
Das Gutachten benötigt jeder, der nach dem 01.01.2011 Parkett oder Holzfußböden in Deutschland vertreiben, einbauen oder ausschreiben möchte oder nach dem 01.01.2011 Parkett und Holzfußböden beurteilen muss, also
- Parketthersteller
- Parkettimporteure
- Parketthändler
- Parkettleger
- Bodenleger
- Sachverständige
- Architekten
Sie alle bekommen durch das Gutachten Rechtsklarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen Parkett und Holzfußböden in Deutschland vertrieben und eingebaut werden dürfen.
Leseprobe
Sprachen
Das Buch enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse in den Sprachen
- Deutsch
- Englisch (English)
- Französisch (Français)
- Portugiesisch (Português)
- Polnisch (Polski)
Bezugsmöglichkeiten
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Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass einzelne Exemplare des Gutachtens nur über den Buchhandel erhältlich sind. Die Bestellabwicklung wäre ansonsten für uns unverhältnismäßig aufwändig.
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Aktuelle Ergänzungen
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass sie Deutschland aufgefordert hat, Handelshemmnisse für Bauprodukte zu beseitigen und seine für Bauprodukte geltenden Vorschriften und Verfahren (konkret: die Bauregellisten) zu ändern, mit denen derzeit Zusatzanforderungen an Produkte aufgestellt werden, die von harmonisierten europäischen Normen erfasst sind und eine CE-Kennzeichnung tragen. Solche Zusatzanforderungen verstießen gegen die Vorschriften des europäischen Binnenmarktes.
Mehr dazu im Kurzinfo, welches Sie hier herunterladen können:
Kurzinfo zum aktuellen Vertragsverletzungsverfahren
Europäische Kommission fordert Deutschland auf, Handelshemmnisse für Bauprodukte zu beseitigen
Erstes Urteil eines deutschen Gerichts
Mit Urteil vom 10.12.2012 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen festgestellt, dass nach der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG harmonisierte Bauprodukte ohne nationale bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 BauO NRW verwendet werden dürfen.
Mehr dazu im Kurzinfo, welches Sie hier herunterladen können:
Kurzinfo zum Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellt fest, dass harmonisierte Bauprodukte ohne nationale bauaufsichtliche Zulassung verwendet werden dürfen.
Parkett und Holzfußböden im Lichte der Bauproduktenverordnung
Beim 9. Fußbodenkolloquium des Instituts für Holztechnik Dresden (IHD) am 07.11.2013 hat Rechtsanwalt Martin Kuschel zu den aktuellen Entwicklungen im Bauproduktenrecht referiert. Die Textfassung finden Sie hier zum Download:
Parkett und Holzfußböden im Lichte der Bauproduktenverordnung